Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

 

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

 

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

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Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

Was sollte ich noch wissen?

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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Sassi, Mounia

Fachdienst I/4 - Bildung, Kultur, Sport und Seniorenarbeit

  • +49 4392 401220
  • +49 1805 101170400
  • E-Mail senden
  • Etage: OG | Zimmer: 201
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Ohrt, Andrea

Fachdienst I/4 - Bildung, Kultur, Sport und Seniorenarbeit

  • +49 4392 401212
  • +49 1805 101170410
  • E-Mail senden
  • Etage: OG | Zimmer: 201
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